Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachmittel für Betriebsrat

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Grundsätzlich ist jedem Betriebsrat - unabhängig von seiner Größe - ein Kommentar zum BetrVG als Grundausstattung auch ohne konkrete Darlegungen zur Erforderlichkeit zu überlassen.

2. Verlangt der Betriebsrat, ihm einen zweiten Kommentar (seiner Wahl) zur Verfügung zu stellen, muß er darlegen, daß dieses (weitere) Sachmittel konkret für seine Tätigkeit erforderlich ist.

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 31.03.1993; Aktenzeichen 3 BV 30/92)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.10.1994; Aktenzeichen 7 ABR 15/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442159

BB 1994, 1711

BB 1994, 1711 (L1-2)

DB 1994, 1044 (L1-2)

ARST 1994, 136-137 (L1-2,S1)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

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