Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachmittel für Betriebsrat
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzlich ist jedem Betriebsrat - unabhängig von seiner Größe - ein Kommentar zum BetrVG als Grundausstattung auch ohne konkrete Darlegungen zur Erforderlichkeit zu überlassen.
2. Verlangt der Betriebsrat, ihm einen zweiten Kommentar (seiner Wahl) zur Verfügung zu stellen, muß er darlegen, daß dieses (weitere) Sachmittel konkret für seine Tätigkeit erforderlich ist.
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 31.03.1993; Aktenzeichen 3 BV 30/92) |
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 442159 |
BB 1994, 1711 |
BB 1994, 1711 (L1-2) |
DB 1994, 1044 (L1-2) |
ARST 1994, 136-137 (L1-2,S1) |
Bibliothek, BAG (LT1-2) |
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