Hausmeister und Arbeitnehmer mit hausmeisterähnlichen Tätigkeiten können von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn eine Zulage erhalten. Diese Hausmeisterzulage soll die besonderen Anforderungen an die Hausmeistertätigkeiten materiell kompensieren.
Hausmeisterzulagen werden laufend und im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung gewährt und sind steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Erhält ein Hausmeister weitere Zulagen, z. B. für außergewöhnliche Arbeitszeiten wie Sonntags-, Nacht- oder Feiertagsarbeit, können diese nach den entsprechenden rechtlichen Grundlagen steuerfrei gewährt werden.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Hausmeisterzulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Anwendung des Steuerfreibetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Hausmeisterzulage | pflichtig | pflichtig |
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