(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
1. |
die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und |
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
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