Die Mindestbeitragsregelungen legen den Alleinhandwerker nicht fest, Beiträge in Höhe von 50 %, 40 % bzw. 20 % des Regelbeitrags zahlen zu müssen. Er kann jeden den für ihn maßgebenden Mindestbeitrag übersteigenden Beitrag bis zum Regelbeitrag zahlen. Solange die Berechtigung zur Zahlung ermäßigter Beiträge besteht, ist dies ohne Weiteres und ohne besonderen – weiteren – Einkommensnachweis möglich. Bei Nachweis des Arbeitseinkommens ist es dem Alleinhandwerker auch nicht verwehrt, einkommensgerechte Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

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