Der niedrigere Beitrag nach einem Arbeitseinkommen unterhalb der Bezugsgröße gilt für Alleinhandwerker, die vor dem 1.1.1992 von der 2-monatlichen Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben. Die Beitragsvergünstigung steht unabhängig vom erzielten Arbeitseinkommen und dessen Nachweis zu. Beitragsbemessungsgrundlage ist mindestens die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2024: mtl. 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost; 2023: mtl. 1.697,50 EUR/West bzw. 1.645,00 EUR/Ost). Hieraus resultieren im Jahr 2024 Beiträge i. H. v. 328,76 EUR/West und 322,25 EUR/Ost (2023: 315,74 EUR/West bzw. 305,97 EUR/Ost).

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