Wird der Arbeitgeber für die Lohnsteuer mehrerer Arbeitnehmer in Anspruch genommen, muss im Haftungsbescheid oder in einer Anlage hierzu (z. B. im Prüfungsbericht), die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Steuerschuld angegeben werden, damit der Arbeitgeber die Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer überprüfen und von den Arbeitnehmern Ersatz der verauslagten Lohnsteuern fordern kann. Zur Angabe der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Steuerschuld im Haftungsbescheid ist das Finanzamt aber nur dann verpflichtet, wenn dies möglich und für das Finanzamt zumutbar ist.[1] Das Finanzamt kann deshalb von der getrennten Angabe absehen, wenn im Haftungsbescheid ein durchschnittlicher Bruttosteuersatz zugrunde gelegt werden konnte.[2]

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