Einen durchschnittlichen Steuersatz aufgrund einer Schätzung kann der Außenprüfer nur dann anwenden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorliegen oder der Arbeitgeber mit der Steuerberechnung nach einem durchschnittlichen Steuersatz einverstanden ist.

Ohne Einverständnis des Arbeitgebers sind die Voraussetzungen für eine Schätzung der Lohnsteuer-Haftungsschuld nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber seinen Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug nicht nachgekommen ist oder er sich geweigert hat, seine Aufzeichnungen vorzulegen, und das Finanzamt deshalb nicht feststellen kann, in welcher Höhe den einzelnen Arbeitnehmern der nachzuversteuernde Arbeitslohn zuzurechnen ist.[1]

Im Übrigen muss ein Durchschnittssteuersatz stets nach dem durchschnittlichen Bruttosteuersatz für das in Betracht kommende Zuflussjahr ermittelt werden. Eine Anwendung des höheren Nettosteuersatzes ist selbst dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber die nachgezahlten Steuern von den Arbeitnehmern nicht zurückverlangt oder nicht zurückverlangen kann.[2]

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