Steuerfreiheit und daraus folgend Beitragsfreiheit kann nur bestehen, wenn ein Sachbezug vorliegt. Bei einer Geldzuwendung handelt es sich immer um grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn die Kriterien des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt sind. Insofern kann hier auf die Ausführungen zum Steuerrecht verwiesen werden. Handelt es sich also nach steuerrechtlichen Kriterien um einen – steuerfreien –Sachbezug, besteht Beitragsfreiheit.

 
Hinweis

Ende der Übergangsregelung zum 31.12.2021

Ob Bar- oder Sachlohn im Einzelfall vorliegt, war seit dem 1.1.2020 durch Änderung des § 8 Abs. 1 EStG steuerrechtlich und damit auch beitragsrechtlich umstritten. Dies gilt insbesondere für Geldkarten in Gestalt von sog. Open-Loop-Karten. Ein BMF-Schreiben enthält dazu Auslegungshinweise.[1] Außerdem enthält das BMF-Schreiben eine bis zum 31.12.2021 geltende Nichtbeanstandungsregelung für Gutscheine und Geldkarten, die die eigentlich seit 2020 geltenden geänderten Voraussetzungen eines Sachbezugs – und damit der Steuerfreiheit – nicht mehr erfüllen. Dadurch konnte die Steuerfreiheit noch bis zum 31.12.2021 begründet werden. Da in der Sozialversicherung keine eigenständige Abgrenzung zwischen Geld- und Sachbezügen existiert, wurde die steuerrechtliche Beurteilung auch in der Sozialversicherung beitragsrechtlich akzeptiert.

Diese Übergangsregelung ist seit dem 1.1.2022 nicht mehr anwendbar.

Zeitliche Zuordnung

Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung bei der Beitragsberechnung in der Sozialversicherung gelten die steuerlichen Regelungen entsprechend: Bei Abgabe eines Warengutscheins in Form eines Sachbezugs, der bei einem Dritten einzulösen ist, fließt der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer mit der Gutscheinhingabe zu. Der Arbeitnehmer erwirbt ab diesem Zeitpunkt einen nicht entziehbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten.

[1]

S. Lohnsteuer, Abschn. 2.

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