Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.[1] Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Er schließt die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein.

 
Wichtig

Kein Bewertungsabschlag bei Gutscheinen mit Betragsangabe

Bei Gutscheinen mit Betragsangaben oder bei Geldkarten ist die Bewertung des Sachlohns mit dem vollen Betrag erforderlich. Der ansonsten zu gewährende Abschlag von 4 % für übliche Preisnachlässe[2] darf aufgrund des fehlenden Bewertungserfordernisses nicht mehr abgezogen werden.[3] Die Gutscheine sind mit dem angegebenen Wert für die Prüfung der 50-EUR-Grenze und ggf. beim Lohnsteuerabzug anzusetzen.[4]

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