Zuungunsten des Unternehmers muss die Berufsgenossenschaft den Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb der Verjährungsfrist nur dann aufheben, wenn

  1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, die Meldung nach § 28a Abs. 3 SGB IV oder die Meldung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VII in Verbindung mit einer Satzung unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist,
  2. offenbare Unrichtigkeiten vorliegen.[1]

Die Berufsgenossenschaft kann einen Beitragsbescheid bei unrichtigen Angaben des Unternehmers erst dann korrigieren, wenn der Unternehmer seine fehlerhaften Angaben selbst elektronisch korrigiert hat.[2] Dies gilt sowohl für die Fälle, in denen der Unternehmer die Meldung zu seinen Ungunsten falsch ausgefüllt hat (und eine Guthabenerstattung erwarten kann) als auch für Fälle, in denen eine Nachberechnung stattfinden muss. Unrichtige Entgeltnachweise sind in der Praxis der häufigste Fall. Um die Richtigkeit der jährlich nachgewiesenen Arbeitsentgelte und deren Zuordnung zu den Gefahrklassen zu überprüfen, führen grundsätzlich die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung die Beitragsüberwachung durch, soweit nicht in besonderen Fällen die Berufsgenossenschaft direkt prüft.

Bei Unternehmen mit geringer Beitragshöhe findet keine flächendeckende Prüfung statt. Sie werden nur mittels Stichproben geprüft. Die Beitragsüberwachung sichert die gerechte Verteilung des Umlagesolls.

Zugunsten des Unternehmers kann der Beitragsbescheid jederzeit geändert werden, soweit der Anspruch nicht verjährt ist. Die Verjährung tritt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind, ein.[3]

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