Vertrauensarbeitszeit schließt Ansprüche auf Vergütung von Überstunden nicht generell aus. Hat der Arbeitnehmer es durch den Umfang der vom Arbeitgeber zugewiesenen Arbeit schlichtweg nicht mehr in der Hand, Überstunden durch die Selbstbestimmung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit auszugleichen, sind diese grundsätzlich zu vergüten.[1] Für Arbeitnehmer mit fest bestimmter (Tarif-)Arbeitszeit kann Mehrarbeit im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit relevant werden, wenn die übernommenen Arbeitsaufgaben nicht innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit geleistet werden können. In diesem Fall kann die Vereinbarung von Mehrarbeit ein Element der Bewältigung von Überlastsituationen sein. Dabei empfiehlt es sich, eventuell erforderliche Mehrarbeit als zusätzliches "Arbeitszeitbudget" beispielsweise für bestimmte (Sonder-)Aufgaben, etwa im Rahmen von Projekten, zu vereinbaren. Dies kann zugleich die vorübergehende Erfassung der Arbeitszeit erforderlich machen, wenn die innerhalb eines solchen Zusatz-Arbeitszeitbudgets geleistete Mehrarbeit nicht pauschaliert vergütet wird.

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