4.2.1 Höhe

Der Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung beträgt 3,4 %. Kinderlose Versicherte haben einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 % zu zahlen.[1] Dies führt zu einem Gesamtbeitragssatz von 4,0 %. Grundsätzlich ist der Pflegeversicherungsbeitrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Beitragszuschlag ist allein vom Arbeitnehmer/Versicherten zu übernehmen. Arbeitnehmer mit 2 oder mehr Kindern erhalten einen Beitragsabschlag, sofern diese das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.[2] Soweit bei einzelnen Versichertengruppen Sonderregelungen bestehen, sind diese jeweils an den entsprechenden Stellen erläutert.

4.2.2 Nachweis der Elterneigenschaft

Versicherte, die die Elterneigenschaft nachweisen können, sind von dem Beitragszuschlag für Kinderlose befreit.

Von der Pflicht, den Beitragszuschlag zu zahlen, sind

  • Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren sind,
  • Wehrdienstleistende sowie
  • Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II

von vornherein ausgenommen.

 
Wichtig

Nachweis der Elterneigenschaft

Solange die Elterneigenschaft nicht nachgewiesen wird, ist der Beitragszuschlag zu zahlen. Insoweit geht das Gesetz bis zur Vorlage des Nachweises von der widerlegbaren Vermutung aus, dass eine Elterneigenschaft nicht gegeben ist.

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