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Art. 143h

1Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 gewährt der Bund im Jahr 2020 einmalig einen pauschalen Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer zugunsten der Gemeinden und zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land. 2Der Ausgleich wird von den Ländern an die Gemeinden auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen weitergeleitet. 3Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht der Ausgleich durch den Bund dem Land zu. 4Der den Ländern vom Bund zum Ausgleich geleistete Betrag berücksichtigt zusätzlich Auswirkungen der Mindereinnahmen gemäß Satz 1 auf Zu- und Abschläge sowie auf Zuweisungen gemäß Artikel 107 Absatz 2. 5Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. 6Der Ausgleich bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2 unberücksichtigt. 7Artikel 106 Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.

[1] Art. 143h eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h). Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h). Anzuwenden vom 08.10.2020 bis 30.12.2020.

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