Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Griechenland für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Griechenland besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4]

Entscheidend ist hier, ob der Arbeitslohn vom Gewinn einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung abgezogen wird, die der Arbeitgeber in Griechenland hat. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer die 183-Tage-Frist erfüllt. Der Arbeitslohn wird dann vom Gewinn der Betriebsstätte oder festen Einrichtung abgezogen, wenn er ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist.[5]

 
Praxis-Beispiel

Betriebsstätte in Griechenland

Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A für 3 Monate in dessen Betriebsstätte in Griechenland tätig, um dort einen erkrankten Mitarbeiter zu vertreten. Der Arbeitslohn wird weiter vom deutschen Arbeitgeber gezahlt, er ist der Betriebsstätte aber wirtschaftlich zuzurechnen.

Ergebnis: Der Arbeitslohn ist der Betriebsstätte wirtschaftlich zuzurechnen. Er wird daher vom Gewinn einer Betriebsstätte abgezogen, die der Arbeitgeber in Griechenland hat. Obwohl A die 183-Tage-Frist nicht erfüllt, wird der Arbeitslohn daher in Griechenland besteuert und in Deutschland freigestellt.

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