Die Zuteilung einer persönlichen Identifikationsnummer kann ab 2020 auch bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgen, die nicht der inländischen Meldepflicht unterliegen. Der Personenkreis der Grenzpendler ist wegen der hierbei zu beachtenden Einkommensgrenzen aus technischen Gründen weiterhin ausgeschlossen.[1] Mit einer Realisierung des ELStAM-Verfahrens für Grenzpendler ist frühestens ab 2025 zu rechnen.

Besondere Bescheinigung auf Antrag

Für ausländische Arbeitnehmer, die als Grenzpendler im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht Arbeitslohn aus einer inländischen Tätigkeit beziehen[2], steht dem Arbeitgeber deshalb keine ELStAM beim BZSt zum Abruf zur Verfügung. Hier gilt für das Lohnsteuerabzugsverfahren das bisherige Papierverfahren fort. Das Betriebsstättenfinanzamt stellt auf Antrag dem ausländischen Grenzpendler eine Bescheinigung mit den Besteuerungsmerkmalen aus (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Freibeträge), die dem Lohnbüro bei Beginn der Beschäftigung für den Lohnsteuerabzug vorzulegen ist.[3] In allen anderen Fällen ist die Steuerklasse VI anzuwenden.[4] Die Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug kann auch der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer entsprechend bevollmächtigt.[5]

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung, die nach Ablauf des Jahres bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu übermitteln ist, darf seit 2023 als Ordnungsmerkmal nur noch die Identifikationsnummer verwendet werden, die sowohl in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024[6] als auch in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2024[7] anzugeben ist. Die Verwendung der eTin ist nicht mehr zulässig.

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