Die Gratifikation ist bei einem Ausscheiden während des zulässigen Bindungszeitraums immer in voller Höhe zurückzuzahlen. Ob die Rückzahlungsverpflichtung nur bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung oder ganz generell beim Ausscheiden im zulässigen Bindungszeitraum ausgelöst wird, hängt von der Vertragsgestaltung ab. Soweit der Arbeitnehmer im zulässigen Bindungszeitraum selbst kündigt bzw. ausscheidet, so bleibt ihm auch nicht der an sich rückzahlungsfeste Sockelbetrag von 100 EUR. Der Arbeitgeber darf ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen[1] im Wege der Verrechnung nur Vorschüsse von der verdienten Vergütung in Abzug bringen. Dazu bedarf es keiner Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB. Eine Sonderzuwendung wie eine Gratifikation ist dagegen nicht als Gehaltsvorschuss anzusehen, der erst endgültig verdient ist, wenn das Arbeitsverhältnis über den Fälligkeitsstichtag fortgesetzt wird. Der Anspruch entsteht zunächst unbedingt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und wird zum vereinbarten Stichtag fällig und damit handelt es sich nicht um einen Gehaltsvorschuss. Eine Gratifikation kann vom Arbeitsentgelt (vom letzten Gehalt) also nur unter Beachtung der Pfändungsgrenzen abgezogen werden.[2]

Eine Rückzahlungsvereinbarung kann auch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber vereinbart werden. Dies gilt für tarifvertragliche Regelungen[3] und arbeitsvertragliche Klauseln.[4]

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