Zunächst ist für eine zulässige Stichtagsklausel Voraussetzung, dass die zugrunde liegende Sonderzahlung keine Belohnung für geleistete Arbeit darstellt. Die Sonderzahlung darf also weder "reinen" Entgeltcharakter, noch einen "Mischcharakter" haben. Denn eine Verknüpfung von Stichtagsregelung und einer Zahlung, die der Arbeitnehmer zumindest auch für geleistete Arbeit erhält, würde dazu führen, dass bereits erarbeiteter Lohn wieder entzogen würde – dies stünde aber im Widerspruch zu § 611a BGB.[1]

Das BAG erachtet dagegen arbeitsvertragliche Klauseln, nach denen eine Sonderzahlung nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft und nur den Arbeitnehmern zustehen soll, die zu einem maßgeblichen Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig.[2]

 
Praxis-Beispiel

Gratifikation mit Entgeltcharakter

Wird dem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit vertraglich "a) ein festes Monatsgehalt", "b) ein 13. Monatsgehalt, auszuzahlen mit dem Novembergehalt", zugesagt, hat die Gratifikation Entgeltcharakter und ist damit anteilig auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer z. B. zum 30.9. ausscheidet. Eine Stichtagsklausel wäre unwirksam.[3]

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