Im Insolvenzfall des Arbeitgebers gilt:

Ansprüche auf variable Sonderzahlungen, die Entgelt für geleistete Arbeit sind, entstehen, auch wenn sie erst nach dem Ende des Bezugsjahres fällig werden, regelmäßig zeitanteilig im Bezugsjahr. Für Zeiten vor Insolvenzeröffnung sind die betreffenden Ansprüche Insolvenzforderungen nach § 108 Abs. 3 InsO, Zeiten nach Insolvenzeröffnung sind Masseforderungen nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.[1]

Alle arbeitsrechtlichen Sonderzahlungen, d. h. nicht nur solche mit reinem Entgeltcharakter, sondern auch solche zur reinen Belohnung von Betriebstreue oder mit "Mischcharakter" unterliegen nach angezeigter Masseunzulänglichkeit § 209 InsO. Nur der auf die Zeit der Arbeitsleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entfallende anteilige Anspruch ist als Neumasseverbindlichkeit i. S. v. § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO zu berichtigen.[2]

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