Auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kann ein Anspruch auf eine Gratifikation entstehen.

Will der Arbeitgeber nicht alle Arbeitnehmer oder nicht alle gleichmäßig bei der Zahlung von Gratifikationen oder ähnlichen Sonderzuwendungen bedenken, muss er die – sachlich begründeten – Kriterien für eine unterschiedliche Behandlung seiner Arbeitnehmer offenlegen.[1] Ob ein sachlicher Grund vorliegt oder nicht, ist dabei vom Zweck der Sonderleistung abhängig. Sofern der Zweck nicht bereits aus der Bezeichnung der Leistung allein erkennbar ist ("Weihnachtsgeld"), ergibt er sich aus den rechtlichen und tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Arbeitsbedingungen

Sieht eine Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit auf Entgeltbestandteile verzichtet haben, eine höhere Sonderzahlung vor als für Arbeitnehmer, die keinen Verzicht geleistet haben, ist die ungleiche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen sachlich gerechtfertigt, wenn die Sonderzahlung dem Ausgleich der unterschiedlichen Entgeltbedingungen dient und keine Überkompensation eintritt.[3]

Liegen der Sonderzahlung mehrere Zwecke zugrunde, muss sich die Ungleichbehandlung mit allen Zwecken vereinbaren lassen.[4]

Teilzeitbeschäftigte dürfen bei der Zahlung von Gratifikationen nicht benachteiligt werden.[5] Ihnen und befristet eingestellten Arbeitnehmern ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung daher grundsätzlich in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit eines vergleichbaren Arbeitnehmers entspricht.[6]

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