[1] Der Freibetrag ist nach der gesetzlichen Regelung "von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [SGB V]"“ abzuziehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in den Fällen, in denen die Betriebsrente (zusammen mit anderen beitragspflichtigen Einnahmen) die monatliche BBG übersteigt, die Betriebsrente auf die BBG gekürzt wird und dann erst der Freibetrag abzuziehen ist. Vielmehr ist der Freibetrag von der dem Grunde nach beitragspflichtigen Leistung der betrieblichen Altersversorgung in einem ersten Schritt abzuziehen und erst im zweiten Schritt auf die BBG zu begrenzen. Der für die Beitragsbemessung zur Krankenversicherung heranzuziehende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist mithin der unter Abzug des Freibetrags maßgebende Betrag.

Beispiel 1

Sachverhalt im Jahr 2022
bAV 2.600,00 EUR
Rente der gesetzliche Rentenversicherung 2.500,00 EUR
  = 5.100,00 EUR
BBG 4.837,50 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen: KV PV
bAV 2.600,00 EUR 2.600,00 EUR
Abzug des Freibetrags – 164,50 EUR ./.
  = 2.435,00 EUR = 2.600,00 EUR
Rente der gestzlichen Rentenversicherung 2.500,00 EUR 2.500,00 EUR
Gesamt = 4.935,50 EUR = 5.100,00 EUR
Die BBG von 4.837,50 EUR wird sowohl in der KV als auch in der PV überschritten.
Beitragspflichtig sind: KV PV
Rente der gesetzliche Rentenversicherung 2.500,00 EUR 2.500,00 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV 2.337,50 EUR 2.337,50 EUR
Gesamt (BBG) = 4.837,50 EUR = 4.837,50 EUR

Beispiel 2

Sachverhalt im Jahr 2022
bAV 1.200,00 EUR
sonstige Versorgungsbezug 1.400,00 EUR
Rente der gesetzliche Rentenversicherung 2.500,00 EUR
  = 5.100,00 EUR
BBG 4.837,50 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen:   KV   PV
bAV 1.200,00 EUR 1.200,00 EUR
Abzug des Freibetrags – 164,50 EUR ./.
  = 1.035,00 EUR = 1.200,00 EUR
sonstiger Versorgungsbezug 1.400,00 EUR 1.400,00 EUR
Rente der gestzlichen Rentenversicherung 2.500,00 EUR 2.500,00 EUR
Gesamt = 4.935,50 EUR = 5.100,00 EUR
Die BBG von 4.837,50 EUR wird sowohl in der KV (nach Abzug des Freibetrags) als auch in der PV überschritten.
Variant A:
Die Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die BBG wirkt sich nur bei einem der beiden Versorgungsbezüge (hier: bei dem sonstigen Versorgungsbezug) aus.
Beitragspflichtig sind dann:   KV   PV
Rente der gesetzliche Rentenversicherung 2.500,00 EUR 2.500,00 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV 1.035,50 EUR 1.200,00 EUR
sonstiger Versorgungsbezug 1.302,00 EUR 1.137,50 EUR
Gesamt (BBG) = 4.837,50 EUR = 4.837,50 EUR
Variante B:
Die Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die BBG wirkt sich nur bei einem der beiden Versorgungsbezüge (hier: bei der bAV) aus.
Beitragspflichtig sind dann:   KV   PV
Rente der gesetzliche Rentenversicherung 2.500,00 EUR 2.500,00 EUR
sonstiger Versorgungsbezug 1.400,00 EUR 1.400,00 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV 937,50 EUR 937,50 EUR
Gesamt (BBG) 4.837,50 EUR 4.837,50 EUR
Variante C:
Es findet eine verhältnismäßige Aufteilung der Versorgungsbezüge (bei der bAV der Betrag nach Abzug des Freibetrags) auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der BBG in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IV statt (A.1.4.2.4).
Beitragspflichtig sind dann:   KV   PV
Rente der gesetzliche Rentenversicherung 2.500,00 EUR 2.500,00 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV 993,83 EUR[1] 1.078,85 EUR
sonstiger Versorgungsbezug 1.343,67 EUR 1.258,65 EUR
Gesamt (BBG) 4.837,50 EUR 4.837,50 EUR
Anmerkung zum Freibetrag:
Der Freibetrag wirkt sich in diesem Fall faktisch nicht auf die Höhe der gesamten beitragspflichtigen Einnahmen in der KV aus.
Anmerkung zum Zahlstellen-Meldeverfahren:
Da sich die Varianten A und C im Zahlstellen-Meldeverfahren mit nur einem Wert für den VB-max nicht beitragsrechtlich korrekt abbilden lassen, wird zur Vermeidung einer Beitragsentrichtung im Selbstzahlerverfahren die Anwendung der Variante B nahegelegt.

Beispiel 3

Sachverhalt im Jahr 2022
bAV 1.800,00 EUR
sonstige Versorgungsbezug 1.100,00 EUR
Rente der gesetzliche Rentenversicherung 2.050,00 EUR
  = 4.950,00 EUR
BBG 4.837,50 EUR
Beitragspflichtige Einnahmen:   KV   PV
bAV 1.800,00 EUR 1.800,00 EUR
Abzug des Freibetrags – 164,50 EUR ./.
  = 1.635,50 EUR = 1.800,00 EUR
sonstiger Versorgungsbezug 1.100,00 EUR 1.100,00 EUR
Rente der gestzlichen Rentenversicherung 2.050,00 EUR 2.050,00 EUR
Gesamt = 4785,50 EUR = 4.950,00 EUR
Beitragspflicht insgesamt 4.785,50 EUR 4.837,50 EUR
Da die BBG nur in der PV überschritten wird, hat auch nur zu diesem Versicherungszweig eine Verminderung der beitragspflichtigen Anteile der beteiligten Versorgungsbezüge stattzufinden.
Variant A:
Die Begrenzung der beitragspflichtigen Einnahmen auf die BBG wirkt sich nur bei einem der beiden Versorgungsbezüge (hier: bei dem sonstigen VB) aus.
Beitragspflichtig sind dann:   KV[2]   PV
Rente der gesetzliche Rentenversicherung 2.050,00 EUR 2.050,00 EUR
Beitragspflichtiger Anteil bAV 1.635,50 EUR 1.800,00 EUR
sonstiger Versorgungsbezug 1.100,00 EUR 987,50 EUR
Gesamt = 4.785...

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