[1] Soweit die Beiträge von (im Verhältnis zwischen Mitglied und Pflegekasse anzusehenden) Dritten getragen werden, findet der Beitragsabschlag nach ausdrücklicher Bestimmung in § 59a Satz 2 SGB XI keine Berücksichtigung. Damit wird klargestellt, dass eine Reduzierung des Beitragssatzes bei Mitgliedern mit mehr als einem Kind dann nicht einzuräumen ist, wenn das Mitglied an der Beitragstragung nicht beteiligt ist.

[2] Hiervon betroffen sind

  • Auszubildende i.S.d. § 20 Abs. 3 [Satz 1] Nr. 1 SGB IV mit Arbeitsentgelt von nicht mehr als 325 EUR
  • Freiwilligendienstleistende i.S.d. § 20 Abs. 3 [Satz 1] Nr. 2 SGB IV
  • Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe
  • [korr.] Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen mit Arbeitsentgelt unter 20 % der monatlichen Bezugsgröße
  • Bezieher von Kurzarbeitergeld
  • Bezieher von Arbeitslosengeld
  • Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II
  • Bezieher von Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes nach § 47b Abs. 1 SGB V
  • Bezieher von Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes nach § 47b Abs. 4 SGB V
  • Bezieher von Krankengeld nach § 44a SGB V
  • Bezieher von Krankengeld für Auszubildende mit einem Regelentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV
  • Bezieher von Krankengeld für Freiwilligendienstleistende i.S.d. § 20 Abs. 3 [Satz 1] Nr. 2 SGB IV
  • Bezieher von Krankengeld für [korr.] Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen mit Arbeitsentgelt unter 20 % der monatlichen Bezugsgröße
  • Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld
  • Wehrdienstleistende
  • Sonstige Mitglieder der [sozialen] Pflegeversicherung i.S.d. § 21 Nr. 1 bis 5 SGB XI
  • Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen i.S.d. § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB XI

[3] Soweit die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebenden beitragsrechtlichen Bestimmungen weitere Einnahmen der Beitragspflicht unterstellen, für die das Mitglied den Beitrag zur [sozialen] Pflegeversicherung trägt (z.B. Versorgungsbezüge), kommt auf diese Einnahmen der Beitragsabschlag zur Anwendung.

[4] Unter die Regelung des § 59a Satz 2 SGB XI fallen hingegen nicht die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfänger, deren Beiträge als anzuerkennende Bedarfe nach § 32 SGB XI vom Sozialhilfeträger (vollständig oder teilweise) übernommen werden. Diese Art der Beitragsübernahme, die nichts daran ändert, dass das Mitglied Beitragsschuldner gegenüber der den Beitrag einziehenden Krankenkasse bleibt, stellt keine Beitragstragung im Sinne der vorgenannten Ausnahmeregelung vom Beitragsabschlag dar. Dementsprechend ist für diese Personengruppe der Beitragsabschlag bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen.

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