[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11a SGB V wird für die gesamte Rahmenfrist eine 9/10-Belegung mit Pflichtmitgliedschaftszeiten nach dem KSVG in der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt.

[2] Für die Ermittlung der Rahmenfrist und der 9/10-Belegung gelten die Ausführungen unter A.I.3.3.2 entsprechend.

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