Durch das "GKV-Gesundheitsreform 2000" vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind zahlreiche Maßnahmen vorgesehen, die zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der gesundheitlichen Versorgung und zur Sicherung der Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragen sollen. Hierzu gehören aus dem Bereich des Versicherungs- und Beitragsrechts u.a. Regelungen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sowie zur Vermeidung von Risikoselektionen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, sollen diesem System konsequenterweise auch in fortgeschrittenem Lebensalter angehören. Der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung für über 55-jährige Personen ist vom 1.7.2000 nur noch möglich, wenn sie einen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Dieser Grundsatz, der bereits in den für eine Pflichtmitgliedschaft als Rentner oder für einen freiwilligen Beitritt gesetzlich geforderten Vorversicherungszeiten zum Ausdruck kommt, wird damit gestärkt. Privat Krankenversicherte bleiben künftig auch in fortgeschrittenem Lebensalter dem System der privaten Krankenversicherung zugehörig. Zum Schutz vor unzumutbaren Prämienbelastungen im Alter sind flankierende Regelungen, insbesondere die Absenkung der Altersgrenze für den Zugang zum PKV-Standardtarif, geschaffen worden.

Die "GKV-Gesundheitsreform 2000" sieht darüber hinaus weitere Änderungen bzw. Klarstellungen im Versicherungs- und Beitragsrecht vor, die ordnungspolitisch erforderlich waren, weil die Praxis unterschiedlich verfahren ist oder höchstrichterliche Rechtsprechung dem sozialpolitisch Gewünschten entgegenstand.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die sich für das Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung ergebenden Änderungen – soweit das Recht der Arbeitslosenversicherung betroffen ist, in Abstimmung mit der BA – beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Den Erläuterungen ist jeweils der Gesetzestext vorangestellt. . .

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