Durch das "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" vom 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) wird zum 1.10.2022 neben der Arbeitsentgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von monatlich 450,00 EUR auf 520,00 EUR auch die obere Entgeltgrenze für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Übergangsbereich von monatlich 1.300,00 EUR auf 1.600,00 EUR angehoben. Aufgrund des "Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs" vom 7.11.2022 (BGBl. I S. 1985) steigt die obere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs zum 1.1.2023 von monatlich 1.600,00 EUR auf 2.000,00 EUR.

Vom 1.1.2023 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 520,01 EUR bis 2.000,00 EUR im Monat beträgt und regelmäßig 2.000,00 EUR im Monat nicht übersteigt.

Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beschäftigten zahlen im Übergangsbereich einen ermäßigten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bis zum 31.12.2023 sind für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 EUR bis 520,00 EUR, die am 30.9.2022 versicherungspflichtig gewesen sind, Bestandsschutzregelungen zu berücksichtigen.

Aufgrund der gesetzlichen Anhebung der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs ist das bisherige Rundschreiben vom 16.8.2022 überarbeitet worden; es wird für die Zeit ab dem 1.1.2023 durch dieses Rundschreiben ersetzt.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt ab 1.1.2023.

Für die Zeit vom 1.10.2022 bis 31.12.2022, vgl. GR v. 16.8.2022.

Für die Zeit vom 1.7.2019 bis 30.9.2022, vgl. GR v. 21.3.2019-I.

Für Beschäftigungen in der Gleitzone bis 30.6.2019, vgl. GR v. 9.12.2014.

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