Zusammenfassung

Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) tritt zum 1.7.2019 an die Stelle der bisherigen Gleitzone der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Die obere Entgeltgrenze wird von 850 EUR auf 1.300 EUR angehoben.

Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR im Monat ist die Zahlung eines ermäßigten Beitragsanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag vorgesehen. Allerdings führt die Reduzierung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung zu keinen geminderten Rentenansprüchen mehr. Die bisherige Möglichkeit der Beschäftigten, auf die Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung zur Vermeidung der damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen zu verzichten, ist daher entfallen.

Darüber hinaus wurden durch das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) die Regelungen der Beitragstragung mit Wirkung vom 1.1.2019 dahingehend angepasst, dass der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr vom Arbeitnehmer alleine, sondern vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte aufgebracht wird.

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist das Gemeinsame Rundschreiben zu den sich aus der Gleitzonenregelung für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen vom 9.12.2014 [GR v. 9.12.2014] überarbeitet worden; es wird für die Zeit ab dem 1.7.2019 durch dieses Rundschreiben ersetzt.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben galt vom 1.7.2019 bis 30.9.2022.

Für die Zeit ab 1.10.2022, vgl. GR v. 16.2.2022.

Für Beschäftigungen in der Gleitzone bis 30.6.2019, vgl. GR v. 9.12.2014.

1 Gesetzliche Vorschriften

Siehe § 344 Abs. 4 und § 346 Abs. 1a SGB III, § 20 Abs. 2 und § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c SGB IV, § 226 Abs. 4, § 242 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 249 Abs. 1 und 3 SGB V, § 163 Abs. 10, § 168 Abs. 1 Nr. 1d und Abs. 3 SGB VI, § 55 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 58 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 SGB XI, § 2 Abs. 2 BVV und § 5 Abs. 10 DEÜV.

2 Allgemeines

[1] Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Meldungen besonders zu kennzeichnen und um eine zusätzliche Angabe zum Arbeitsentgelt zu ergänzen (vgl. Ziffer 6).

[2] Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig 1.300 EUR im Monat nicht übersteigt, das regelmäßige Arbeitsentgelt demnach 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR im Monat beträgt. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) innerhalb des Übergangsbereichs liegt (vgl. Ziffer 5.2.2 und Beispiele 1 bis 4).

3 Beschäftigungen, die vor dem 1.7.2019 aufgenommen wurden

3.1 Allgemeines

Für Beschäftigungen, die vor dem 1.7.2019 aufgenommen wurden und über den 30.6.2019 hinaus fortbestehen, sind im Zusammenhang mit der Einführung des Übergangsbereichs keine Bestandsschutzregelungen geschaffen worden, nach denen das bisherige Recht ganz oder teilweise weiter anzuwenden wäre. Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten vom 1.7.2019 an daher uneingeschränkt für die mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die bereits vor dem 1.7.2019 aufgenommen wurden und deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Entgeltgrenze von 1.300 EUR im Monat nicht überschreitet. Davon betroffen sind insofern auch die Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850,00 EUR, die bis zum 30.6.2019 innerhalb der Gleitzone ausgeübt worden sind.

3.2 Beschäftigungen mit Verzicht auf Reduzierung des Arbeitnehmerbeitrags in der Rentenversicherung

Arbeitnehmer in einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt in der bisherigen Gleitzone von 450,01 EUR bis 850,00 EUR konnten bis zum 30.6.2019 den Verzicht auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone erklären und dadurch den Erwerb lediglich reduzierter Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vermeiden (vgl. § 163 Abs. 10 Satz 6 und 7 SGB VI in der bis zum 30.6.2019 geltenden Fassung). Im Übergangsbereich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer hingegen zu keinen reduzierten Rentenansprüchen mehr (vgl. § 70 Abs. 1a SGB VI). Daher ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich ein Verzicht auf die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge nicht vorgesehen. Die für am 30.6.2019 bestehende Gleitzonenbeschäftigungen abgegebenen Verzichtserklärungen der Arbeitnehmer verlieren ab 1.7.2019 ihre Wirkung und die Arbeitnehmer zahlen auch reduzierte Rentenversicherungsbeiträge.

3.3 Beschäftigungen mit Bestandsschutzregelung ab 1.1.2013

[1] Nach der Anhebung der oberen Entgeltgrenze der Gleitzone von 800,00 EUR auf 850,00 EUR zum 1...

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