3.1 Allgemeines

[1] Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit versicherungspflichtig wird.

[2] Davon erfasst sind in der Regel alle Personen, die erstmals einen die Versicherungspflicht in der GKV begründenden Tatbestand erfüllen. Ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch dann, wenn unmittelbar vor Eintritt des Befreiungstatbestandes bereits eine Versicherungspflicht aus einem anderen Grund bestand (z. B. durch Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines der Jugendfreiwilligendienste). Dagegen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu Gunsten – einer zum Befreiungszeitpunkt eintretenden oder fortbestehenden – freiwilligen Krankenversicherung nicht zulässig.

[3] Im Übrigen wird eine Befreiung nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Die Definition des Begriffs der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall ist den "Grundsätzlichen Hinweisen zur Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V" in der jeweils geltenden Fassung [GR v. 14.12.2018-I] zu entnehmen.

3.2 Antragsfrist für die Befreiung und Entscheidung über den Antrag

[1] Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student, Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildender des Zweiten Bildungswegs ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu beantragen (vgl. § 8 Abs. 2 SGB V). Eine erneute Befreiungsmöglichkeit mit Beginn des nächsten Semesters ist damit ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 23.6.1994, 12 RK 25/93, USK 9415). Liegt zu Beginn der Versicherungspflicht als Student, Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildender des Zweiten Bildungswegs eine Vorrangversicherung vor (z. B. eine Familienversicherung), beginnt die Antragsfrist für die Befreiung erst mit dem Tag nach Ende der Vorrangversicherung. Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Befreiung auch im laufenden Studium bzw. Semester möglich ist.

[2] Der Befreiungsantrag ist an die Krankenkasse zu richten, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre oder gewählt werden könnte. Wird der Befreiungsantrag erst nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt, ist die Krankenkasse zuständig, der der Berechtigte als Mitglied angehört.

[3] Bei der Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, so kommt eine Befreiung für die Dauer des Studiums, Praktikums ohne Arbeitsentgelt, der Ausbildung bzw. des Schulbesuchs nicht in Betracht. Die Berechnung der Frist richtet sich nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB X i.V.m. § 187 und § 188 BGB. Fällt der Beginn der Versicherungspflicht in den Lauf eines Tages (Einschreibung nach Beginn des Semesters), ist der Tag des Beginns der Versicherungspflicht in die Frist nicht mit einzubeziehen. Die Frist endet demnach mit Ablauf desjenigen Tages des dritten Monats, welcher der Zahl nach dem Ereignistag (Beginn der Versicherungspflicht) entspricht.

[4] Setzt dagegen die Versicherungspflicht mit Beginn des Tages ein (Einschreibung vor Beginn des Semesters), ist der Tag des Beginns der Versicherungspflicht in die Frist mit einzubeziehen.

[5] Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gilt auch dann noch als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der Drei-Monats-Frist bei einer unzuständigen Krankenkasse eingeht.

[6] Über den Antrag auf Befreiung entscheidet die zuständige Krankenkasse. Sie hat dem Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs über ihre Entscheidung einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.

3.3 Wirkung der Befreiung

[1] Die Befreiung wirkt nur dann vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat dagegen der Student, Praktikant ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt oder Auszubildende des Zweiten Bildungswegs für sich oder haben seine familienversicherten Angehörigen Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Über den Beginn der Befreiung hinaus gezahlte Beiträge hat die Krankenkasse zu erstatten.

[2] Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG vom 25.5.2011, B 12 KR 9/09 R, USK 2011-65, wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen grundsätzlich auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist.

[3] Die Befreiung wirkt, so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Dies bedeutet, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § ...

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