[1] Durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz (ZuWG)) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I, S. 1946) wurden die Verweisungen auf das Ausländergesetz (AuslG) durch Ver weisungen auf das neue Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ersetzt. Weitere (Folge-) Änderungen enthielt das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz II-Gesetz") vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4621). Die Änderungen aus beiden Gesetzen sollten am 1. Januar 2003 in Kraft treten. Wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 zum ZuWG wurden die Änderungen aber zunächst gegenstandslos (gleichwohl traten die Änderungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II-Gesetz) am 1. Januar 2003 formal in Kraft). Die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 geänderte Fassung beruht auf den Änderungen des neuen ZuWG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) und den Änderungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II-Gesetz). Schließlich wurde in das AufenthG § 18a durch das Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (ArbMigrStG)) neu eingeführt (Art. 1 Nr. 2 Gesetz vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2846) und durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex angepasst (Art. 1 Nr. 12 Gesetz vom 22.11.2011 § 19a AufenthG wurde durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet eingeführt (Art. 1 Nr. 10 Gesetz vom 1.6.2012 BGBl. I S. 1224 und weitere Änderungen in. Art. 1 Nr. 11 lit. a Gesetz vom 29.8.2013 BGBl. I S. 3484). Mit diesen neu eingefügten Vorschriften wurden weitere Regelungen zur Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in bestimmten Fällen getroffen.

[2] Die Regelung bezieht sich auf Datenflüsse über Ausländer. Ausländer ist dabei jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. Das AufenthG muss auf die Ausländer anwendbar sein. Sie wendet sich an die mit der Ausführung des AufenthG betrauten Stellen wie z. B. gemeindliche Ausländerämter, die Empfänger der Daten sind. Als übermittelnde Stellen kommen alle Sozialleistungsträger, aber auch andere in § 35 SGB I genannte Stellen in Frage.

[3] Nach Satz 1 Nr. 1 bedarf es eines Ersuchens nach § 87 Abs. 1 des AufenthG. Die einzelnen Untergruppen regeln fallbezogen den über § 68 SGB X hinausgehenden Übermittlungsinhalt. Das bedeutet, die ersuchende Stelle nach dem AufenthG muss – schriftlich – darlegen, für welche Fallgruppe einer Entscheidung über den Aufenthalt eines Ausländers sie Daten erbittet. Die ersuchte Stelle muss entscheiden, ob die ihr vorliegenden Daten für diesen Zweck erforderlich sind; bejaht sie dies, ist die Übermittlung erlaubt. Es muss sich um einzelfallbezogene Anfragen handeln. Rasterübermittlungen sind nicht erlaubt.

[4] Nach Satz 1 Nr. 2 hat eine in § 35 SGB I genannte Stelle Daten an die Ausländerbehörde ggf. an die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu übermitteln (sog. Spontanmitteilung), wenn die in § 87 Abs. 2 AufenthG genannten Mitteilungspflichten für öffentliche Stellen erfüllt sind. Das betrifft insbesondere die Kenntnis von Fällen mangelhafter Aufenthaltsberechtigung, der Verletzung einer räumlichen Beschränkung oder eines sonstigen Ausweisungsgrundes. Unter "Kenntnis" ist das positive Wissen um die relevanten Tatbestände zu verstehen.

[5] Nach Satz 1 Nr. 3 erfasste mögliche Datenflüsse sind solche von Sozial- und Jugendämtern, Agenturen für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende an Ausländerbehörden. Durch § 99 AufenthG wird das Bundesministerium des Innern unter anderem ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die genannten Stellen ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten zu Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben. Art und Umfang der Daten soll in der Rechtsverordnung (Aufenthaltsverordnung [AufenthV]) festgelegt werden. Zurzeit ist eine solche Mitteilungspflicht für Sozialversicherungsträger lediglich für die Bundesagentur für Arbeit (§ 71 Abs. 1 Nr. 6 AufenthV) geregelt worden. Die Mitteilungsverpflichtung von Sozialdaten wird allerdings insoweit eingeschränkt, als sie die Erteilung, den Widerruf oder Beschränkungen der Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betreffen müssen. Zu den Verweisen auf die §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 17 Satz 1, 18 Abs. 2 Satz 1, 18a Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 sowie 19a Abs. 1 AufenthG vgl. Rdnr. 20.

[6] Nach Satz 1 Nr. 4 ist eine Übermittlung der erforderlichen Sozialdaten eines Ausl...

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