[1] Der künstlerisch/publizistisch tätige Personenkreis wird im KSVG nur allgemein definiert. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, im Wege der Aufzählung von Berufsbezeichnungen die künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten im Einzelnen aufzuführen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführten Berufsgruppen (vgl. BT-Drucks. 7/3071 S. 7) sowie die im Bereich ,"Wort" tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, zu den Künstlern oder Publizisten i.S.d. KSVG zählen (vgl. BT-Drucks. 9/26 S. 18).

[2] Die nachfolgend aufgeführten Berufsgruppen sind grundsätzlich als künstlerisch bzw. publizistisch tätig i.S.d. KSVG anzusehen. Die Aufzählung berücksichtigt neben den im Künstlerbericht genannten Berufsgruppen auch die zum Künstlerbegriff des KSVG ergangene Rechtsprechung sowie die bei der praktischen Durchführung des KSVG gewonnenen Erkenntnisse. Sie ist jedoch aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten und der ständigen Weiterentwicklung nicht abschließend. In dieser Aufzählung nicht enthaltene aber ähnlich gelagerte Tätigkeiten können daher ebenfalls als künstlerisch/publizistisch i.S.d. KSVG einzustufen sein.

Bereich Musik:

  Komponist
  Texter, Librettist
  Musikbearbeiter, Arrangeur
  Kapellmeister, Dirigent
  Chorleiter[1]
  lnstrumentalsolist in der "ernsten Musik"
  Orchestermusiker in der "ernsten Musik"[2]
  Opern-, Operetten-, Musicalsänger[3]
  Lied- und Oratoriensänger
  Chorsänger in der "ernsten Musik"[4]
  Sänger in Unterhaltungsmusik, Show, Folklore
  Tanz- und Popmusiker
  Unterhaltungs- und Kurmusiker
  Jazz- und Rockmusiker
  Alleinunterhalter
  Techno-Discjockey
  Tonmeister
  Pädagoge, Ausbilder, Dozent im Bereich Musik einschl. der musikalischen Früherziehung[5]

Bereich darstellende Kunst:

  Ballett-Tänzer, Ballett-Meister
  Schauspieler, Kabarettist[6]
  Sprecher, Moderator, Rezitator
  Puppen-, Marionetten-, Figurenspieler
  Conférencier, Entertainer, Quizmaster
  Unterhaltungskünstler/Artist, Travestiedarsteller
  Regisseur, Filmemacher, Choreograph
  Dramaturg
  Bühnen-, Film-, Kostüm-, Maskenbildner
  Filmarchitekt
  Alleinunterhalter
  Bühneneurythmist, Eurythmielehrer
  Kameramann[7][8]
  Pädagoge, Ausbilder im Bereich darstellende Kunst
  Theaterpädagoge, Atem-, Sprech-, Stimmlehrer

Bereich bildende Kunst/Design:

  Bildhauer
  Experimenteller Künstler, Objektemacher
  Maler, Zeichner, künstlerischer Grafiker
  Porträt-, Genre-, Landschaftsmaler
  Performance-/Aktionskünstler
  Künstlerischer Fotograf, Lichtbildner, Fotodesigner, Werbefotograf, Pressefotograf
  Karikaturist, Trick- und Comiczeichner
  Illustrator
  Grafik-, Mode-[9], Textil-2, lndustrie-Designer, Layouter, Formgestalter
  Computerkünstler, Videokünstler
  Keramiker, Glasgestalter[10]
  Textil-, Holz-, Metallgestalter[11]
  Restaurator von Gemälden und Skulpturen
  Schmuckgestalter[12]
  Stylist[13]
  Typograf[14]
  Pädagoge, Ausbilder im Bereich bildende Kunst/Design

Bereich Wort:

  Schriftsteller, Dichter
  Autor für Bühne, Film, Funk und Fernsehen
  Lektor
  Journalist, Redakteur
  Bildjournalist, Bildberichterstatter
  Kritiker
  Wissenschaftlicher Autor
  Werbetexter, PR-Fachmann
  publizistischer Übersetzer

[3] Der künstlerische/publizistische Wert ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung unbedeutend. Von einer Abgrenzung hinsichtlich der Qualität der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen.

[4] Der Künstler hat der Künstlersozialkasse zur Beurteilung der Versicherungspflicht aktuelle Nachweise über seine selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit vorzulegen. Dies können z.B. sein

  • Unterlagen über Veröffentlichungen oder Ausstellungen,
  • Vertragskopien,
  • Nachweise über (abgeschlossene) künstlerische/publizistische Ausbildungen,
  • Bescheinigungen über die Mitgliedschaft in berufsständischen lnteressen- oder Versorgungseinrichtungen.

[5] Diese Vorlagepflicht des Künstlers ergibt sich sowohl aus den allgemeinen Auskunfts- und Meldepflichten (§ 11 Abs. 2 KSVG) sowie aus den Vorschriften der KSVG-BÜVO (vgl. Abschnitt 11.12).

[1] Diese Tätigkeit wird vielfach auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt.
[2] Diese Tätigkeit wird vielfach auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt.
[3] Diese Tätigkeit wird vielfach auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt.
[4] Diese Tätigkeit wird vielfach auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt.
[5] Diese Tätigkeit wird vielfach auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt.
[6] Diese Tätigkeit wird vielfach auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt.
[7] Diese Tätigkeit wird vielfach auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt.
[8] Die Abgrenzung zu einer nicht künstlerischen/handwerklichen Tätigkeit ist aufgrund des konkreten Einzelfalles zu treffen.
[9] Die Abgrenzung zu einer nic...

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