Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG)

hier: Durchführung ab 1.1.1996

[1] Nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG) werden selbstständige Künstler und Publizisten – im folgenden Künstler genannt – unter bestimmten Voraussetzungen in der [akt.] allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert.

[2] Die mit dem "Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung – Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)" vom 21.12.1992 (BGBl. I S.  2266) geschaffenen Krankenkassenwahlrechte [akt.] wurden vom 1.1.1996 an wirksam. Danach können grundsätzlich alle Mitglieder zwischen den verschiedenen Krankenkassen wählen. Diese Erweiterung der Krankenkassenwahlrechte gilt auch für die nach dem KSVG versicherungspflichtigen Künstler. Neben den Ortskrankenkassen und den Ersatzkassen können . . . auch die Betriebs- und Innungskrankenkassen die Kranken- und Pflegeversicherung von Künstlern durchführen.

[3] Durch das GSG wurden die Regelungen über den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Künstler modifiziert. Seit dem 1.7.1994 sind die Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung nur noch unter den in § 257 Abs. 2a bis 2c SGB V genannten Voraussetzungen zuschussfähig. [akt.] Seit 1.1.1996 an richtet sich die Höhe des Beitragszuschusses nach der Hälfte des am 1.7. eines Jahres errechneten durchschnittlichen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung.

[4] Mit dem Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - Pflege-VG) vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) wurde mit Wirkung vom 1.1.1995 an ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung, die soziale Pflegeversicherung, geschaffen. In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Die Regelungen zur Pflegeversicherung gelten auch für die selbstständigen Künstler und Publizisten i.S.d. KSVG.

[5] Mit der Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem KSVG (KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung) vom 13.10.1994 (BGBl. I S. 2972) wurden außerdem die von der Künstlersozialkasse zu beachtenden "Grundsätze der Beitragsüberwachung der Künstler und die Mitwirkungs- und Vorlagepflichten der Beteiligten" konkretisiert.

[6] Der AOK-Bundesverband, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, der IKK-Bundesverband, die Verbände der Ersatzkassen, die BfA und der VDR haben zusammen mit der Künstlersozialkasse die Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen sowie u. a. folgender weiterer Gesetze für die Durchführung des KSVG beraten:

  • Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261),
  • Renten-Überleitungsgesetz (RÜG)) vom 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606),
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229),
  • Agrarsozialreformgesetz 1995 vom 29.7.1994 (BGBl. I S. 1890).

[7] [akt.] Die Ergebnisse dieser Beratungen sind in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Den Erläuterungen ist jeweils der geltende Gesetzestext vorangestellt. Nicht behandelt werden die Fragen zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung durch die Künstlersozialabgabe und den Bundeszuschuss.

1 Kreis der versicherten Personen

Siehe § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI, §§ 1 und 2 KSVG

1.1 Allgemeines

[1] Die Versicherung der selbstständigen Künstler in der [akt.] allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung. Dies ergibt sich nicht nur aus den Vorschriften des KSVG, sondern für die Rentenversicherung auch aus § 2 [Satz 1] Nr. 5 SGB VI, für die Krankenversicherung auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V und für die soziale Pflegeversicherung auch aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. Satz 1 SGB XI. In diesen Vorschriften wird festgelegt, dass selbstständige Künstler nach näherer Bestimmung des KSVG der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie in der Krankenversicherung als auch in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

[2] In die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung werden nach § 20 Abs. 3 SGB XI auch die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten einbezogen. Diese Versicherten haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für ihre soziale Pflegeversicherung. . .

[3] § 20 Abs. 4 SGB XI (vgl. dazu die Ausführungen im GR v. 20.10.1994, Abschnitt A.II.2.11) ist im Bereich der Künstlersozialversicherung von besonderer Bedeutung. Die Künstlersozialkasse hat aufgrund dieser Regelung insbesondere bei älteren Berufsanfängern kritisch zu prüfen, ob die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit nur deshalb vorgegeben wird, um in den Genuss des Versicherungsschu...

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