[1] Aufgrund der Reglungen in den §§ 13 und 55 SGB V ergeben sich mehrere Konstellationen, für die das Verfahren zur Erhebung von Abschlägen für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen unter Berücksichtigung der verschiedenen Versorgungsformen (Regelversorgung, gleichartige und andersartige Versorgung) bei Zahnersatzleistungen zu regeln ist.
[2] Folgende Konstellationen sind möglich:
- Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 55 SGB V
- Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 i. V. m. § 55 SGB V
- andersartige Zahnersatzversorgung nach § 55 Abs. 5 SGB V
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