Rz. 25

Soweit das SGB V oder das SGB IX nichts Abweichendes vorsehen, erhalten die Versicherten die Leistung als Sachleistung, d. h., die Krankenkasse darf anstelle der Sachleistung Kosten nur erstatten, soweit es das Gesetz vorsieht.

Aufgrund der Regelungen in den §§ 13ff. und 55 ergeben sich mehrere Konstellationen, für das Verfahren zur Erhebung von Abschlägen für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen unter Berücksichtigung der verschiedenen Versorgungsformen (Regelversorgung, gleichartige und andersartige Versorgung) bei Zahnersatzleistungen. Denkbar sind:

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