7.1 Mitteilungen der Arbeitgeber

[1] Die Arbeitgeber haben den zuständigen gesetzlichen Sozialleistungsträgern nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV notwendige Angaben über das Beschäftigungsverhältnis durch eine Bescheinigung nachzuweisen. In diesem Zusammenhang haben sie

  • das Nettoarbeitsentgelt (vgl. Ziffer 3.1.3) und
  • die beitragspflichtigen Brutto- und Netto-Einnahmen (vgl. Ziffer 3.2)

mitzuteilen.

[2] Die Mitteilungen der Arbeitgeber erfolgen mit den jeweiligen Entgeltbescheinigungen als Formular oder durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen.

[3] Private Krankenversicherungsunternehmen und Erziehungsgeld bzw. Elterngeld zahlende Stellen erhalten diese Mitteilungen nicht.

[4] In den Fällen einer bereits vor dem 1. Januar 2008 begonnenen Zahlung laufender arbeitgeberseitiger Leistungen, in denen aufgrund der Freigrenze von 50 EUR Beitragsfreiheit ab 1. Januar 2008 eintritt, hat der Arbeitgeber den zuständigen gesetzlichen Sozialleistungsträger über das Ende der Beitragspflicht zum 31. Dezember 2007 zu informieren.

7.2 Mitteilungen der Sozialleistungsträger

[1] Die Sozialleistungsträger (vgl. Ziffer 3.1.2) haben den Arbeitgebern die Höhe der Brutto- und Netto-Sozialleistung mitzuteilen, wenn der Arbeitgeber bei Mitteilung des Netto-Arbeitsentgelts (vgl. Ziffer 7.1) angezeigt hat, dass er während des Sozialleistungsbezugs laufende dem Wesen nach beitragspflichtige Leistungen gewährt.

[2] In den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinen Mitteilungspflichten per Datenübertragung nachkommt, sind die Leistungsträger nach § 23c Abs. 3 Satz 1 SGB IV verpflichtet, Rückmeldungen dem Arbeitgeber ebenfalls als Datensatz anzuliefern.

[3] Private Krankenversicherungsunternehmen sind nach § 23c Abs. 3 Satz 3 SGB IV berechtigt, im Falle der Zahlung von Krankentagegeld alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber durch Datenübertragung zu erstatten.

7.3 Gemeinsame Grundsätze

[1] Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Mitteilungen des Arbeitgebers sowie die Mitteilungen des Sozialleistungsträgers gegenüber dem Arbeitgeber werden die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger in gesonderten Gemeinsamen Grundsätzen bestimmen.

[2] Diese Grundsätze, zu denen die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören ist, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

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