Die Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung richtet sich nach den Regelungen der Satzung der einzelnen Einzugsstelle (Krankenkasse). Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist jedoch [akt.] in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (§ 23 Abs. 1 SGB IV). . .

[akt.] Für Beiträge und Beitragsvorschüsse ist nach § 24 SGB IV ein Säumniszuschlag vom ersten Tag der Säumnis an zu erheben. Er beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Betrages. In Ausnahmefällen können die Säumniszuschläge erlassen werden (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV). Die Regelungen übernehmen im wesentlichen den Inhalt der §§ 227 und 240 AO.

Säumniszuschläge entstehen, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstermins gezahlt werden, unabhängig davon, ob und inwieweit der Zahlungspflichtige dies zu vertreten hat. Sie sollen den Zahlungspflichtigen dazu anhalten, die Beiträge pünktlich zu zahlen; zugleich sind sie aber auch Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung. Ein Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nur in Betracht, wenn die Erhebung den gesetzgeberischen Wertungen zuwiderläuft.

[akt.] Damit eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet ist, geben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger nachfolgend Hinweise zur Erhebung von Säumniszuschlägen und zur Möglichkeit ihres Erlassens.

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