Basis einer Arbeitsunfähigkeit können vielfache Sachverhalte sein. So kann nach der AUR Arbeitsunfähigkeit vorliegen bei:

  • einer Krankheit,
  • einer von einer versicherten sowie nicht gesetzlich krankenversicherten Person im Rahmen des Transplantationsgesetzes [TPG] erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder einer im Rahmen des Transfusionsgesetzes [TFG] erfolgenden Spende von Blutstammzellen,
  • einer medizinischen Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft,
  • einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation,
  • einem unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB vorgenommenen Abbruch der Schwangerschaft (Beratungsregelung),
  • einer Dialysebehandlung oder einem extrakorporalen Aphereseverfahren, welches lediglich während der vereinbarten Arbeitszeit möglich ist. Hierbei besteht Arbeitsunfähigkeit in diesem Zusammenhang

    • für die Dauer der Dialysebehandlung/des extrakorporalen Aphereseverfahrens,
    • für die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung und
    • für die nach der Dialyse/extrakorporalen Apherese erforderliche Ruhezeit.
  • einem für die Ausübung der Tätigkeit oder das Erreichen des Arbeitsplatzes erforderlichen defekten Hilfsmittel (z.B. Körperersatzstück). In diesem Zusammenhang besteht Arbeitsunfähigkeit so lange, bis die Reparatur des Hilfsmittels beendet oder ein Ersatz des defekten Hilfsmittels erfolgt ist.

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