[1] Maßgeblich ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Versicherten im Berechnungszeitraum, die sich aus dem Einzelarbeitsvertrag – gegebenenfalls in Verbindung mit einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag – ergibt. Dabei sind auch Stundenbruchteile zu berücksichtigen, wobei diese auf drei Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen und auf die zweite Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden sind.

[2] Ändert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft im Berechnungszeitraum, hat der Arbeitgeber im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" die geänderte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit anzugeben.

[3] Sofern im Berechnungszeitraum unverschuldete oder verschuldete unbezahlte Fehlzeiten vorliegen, ist weiterhin die vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich.

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