Im Gegensatz zu den Versichertenrenten sind Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 65 bis 67, § 69 SGB VII) nicht um den Grundrentenbetrag nach § 31 Abs. 1 BVG zu mindern, d. h., sie sind in voller Höhe als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.

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