Nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen Grundrenten, die Beschädigte nach dem BVG oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG (§ 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V).

6.2.1 Renten nach dem BVG/BEG an Hinterbliebene

Im Gegensatz zu den Versichertenrenten sind Hinterbliebenenrenten nicht um den Grundrentenbetrag nach § 31 Abs. 1 BVG zu mindern. Sie sind in voller Höhe als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.

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