Nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt werden u. a. solche Bezüge aus öffentlichen Mitteln gezählt, die wegen eines krankheitsbedingten, behinderungsbedingten Grundes oder aus anderen Gründen unabweisbaren Mehrbedarfs gewährt werden (z. B. Blindengeld). Diese zweckbestimmten Zuwendungen, die lediglich einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehraufwand ausgleichen sollen, sind nämlich nicht geeignet, die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen gegenüber einem gesunden Menschen zu verbessern (BSG, Urteile vom 21.10.1980, 3 RK 53/79, 3 RK 13/80, 3 RK 15/8).

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