Lohnsteuerfrei gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 1 Abs. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) stets dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Als Bemessungsgrundlage gilt seit dem 1. Januar 2009 das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt so dass die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zur Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils dieser Zuschläge zu beachten sind. Danach sind steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt nur hinzuzurechnen, soweit sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 EUR je Stunde beruhen. Ergibt sich danach beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung, ist dieses auch bei der Umlageberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für seemännische Beschäftigungsverhältnisse (§ 1 Abs. 2 SvEV). Hier sind in allen Zweigen der Sozialversicherung und somit auch für die Insolvenzgeldumlage die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge in voller Höhe umlagepflichtig.

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