Wird während der Altersteilzeitarbeit vom Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet (vgl. auch Abschnitt 2.5.2), müssen vor Verbeitragung der hierfür zu beanspruchenden Vergütung vorrangig die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 163 Abs. 5 SGB VI ermittelt werden.
Beispiel [2023 aktualisiert]
Regelarbeitsentgelt für Altersteilzeitarbeit | 2.500 EUR |
80 % des Regelarbeitsentgelts | 2.000 EUR |
Mehrarbeitsvergütung | 500 EUR |
Beitragspflichtige Einnahmen | |
KV/PV/AlV (2.500 EUR + 500 EUR) | 3.000 EUR |
RV (2.500 EUR + 2.000 EUR + 500 EUR) | 5.000 EUR |
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