Siehe § 65 SGB IX

[1] Die Vorschrift des § 65 SGB IX gibt einen Überblick über die Leistungen, die den Lebensunterhalt der behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen und ihrer Familienangehörigen im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sicherstellen sollen und nennt die auf die jeweiligen Leistungen anwendbaren Vorschriften.

[2] Mit den Absätzen 1 bis 5 des § 65 SGB IX und den §§ 66 bis 72 SGB IX werden die Regelungen zum Übergangsgeld, die im SGB III, SGB VI und SGB VII sowie im BVG normiert waren, weitestgehend zusammengefasst und vereinheitlicht. Diese Vorschriften sind unmittelbar anzuwenden, es sei denn, dass besondere Regelungen für die jeweiligen Rehabilitationsträger etwas Abweichendes bestimmen. Dies ist bei den Trägern der Rentenversicherung mit den §§ 20 und 21 SGB VI der Fall.

[3] Nach Absatz 3 der Vorschrift löst die Teilnahme an einer Abklärung der beruflichen Eignung oder einer Arbeitserprobung einen Anspruch auf Übergangsgeld aus, wenn der Versicherte wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt.

[4] Damit wird sichergestellt, dass zum Beispiel selbstständig Tätige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, ein Übergangsgeld erhalten können.

[5] Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht nach Absatz 4, solange die Leistungsempfängerin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat. Die Voraussetzungen für den Bezug von Mutterschaftsgeld und die Anspruchsdauer sind in § 24i SGB V geregelt. Übergangsgeld ruht auch dann in voller Höhe, wenn es höher ist als das Mutterschaftsgeld. Verzichtet die Versicherte auf Mutterschaftsgeld, so ist sie so zu behandeln, als ob sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hätte.

[6] Seit In-Kraft-Treten des SGB IX ist regelmäßig ein Anspruch auf Übergangsgeld dem Grunde nach gegeben, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung zur Teilhabe stationär oder ganztägig ambulant erbracht wird, ob Arbeitsunfähigkeit besteht oder der Betroffene wegen dieser Leistung an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert ist.

[7] Wegen der klaren Trennung der Zuständigkeiten bei der Erbringung von Entgeltersatzleistungen ist Absatz 7 der Vorschrift, wonach die Rehabilitationsträger nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung zur gegenseitigen Abgrenzung der Entgeltersatzleistungen vereinbaren sollten, durch Artikel 4 Nr. 2 des 3. SGB IV-ÄndG und anderer Gesetze ab 11.8.2010 aufgehoben worden.

[8] Jedoch ist mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) in den § 20 Abs. 4 SGB VI, welcher am 30.12.2016 in Kraft getreten ist, eine Regelung aufgenommen worden, wonach die Deutsche Rentenversicherung Bund und der GKV-Spitzenverband bis zum 31.12.2017 im Benehmen mit dem BMAS und dem BMG zu vereinbaren haben, unter welchen Voraussetzungen Versicherte bei ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge einen Anspruch auf Übergangsgeld haben (siehe auch Kapitel II).

[9] Diese Vereinbarung stellt sicher, dass bei bestehender Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld und gleichzeitig durchgeführten ambulanten Leistungen zur Prävention und Nachsorge der Rentenversicherung das Krankengeld durch die Krankenkasse weiter gezahlt wird und anschließend eine pauschale Erstattung durch die Rentenversicherung erfolgt. Hierdurch wird ein mehrfacher Trägerwechsel vermieden. Die Vereinbarung ist im Benehmen mit dem BMAS und dem BMG abgeschlossen worden.

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