[1] Für die Regelentgeltberechnung kommt es allein auf die "sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden" an. Sie ergeben sich im Einzelfall aus der Betriebsvereinbarung; für den Betrieb, für Betriebsteile, für Gruppen von Arbeitnehmern oder für einzelne Arbeitnehmer erfolgt die Festlegung also auf Betriebsebene. Aufgrund dieser betrieblichen Festlegung hat mithin jeder Arbeitnehmer "seine" regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; diese Arbeitszeit bildet die sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB IX.

[2] Wird die Wochenarbeitszeit verteilt, so ändert sich dadurch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht.

[3] Im Baugewerbe ist zum Beispiel eine Arbeitszeitregelung für vollbeschäftigte Arbeitnehmer getroffen worden. Gemäß § 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr 40 Stunden. In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit). Bei der Übergangsgeldberechnung durch die gesetzliche Rentenversicherung ist bei Arbeitnehmern im Baugewerbe die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Mittelwert) von 40 Stunden zugrunde zu legen.

[4] Arbeitszeitänderungen, die am Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit/Leistung oder später eintreten, haben auf die Regelentgeltberechnung keinen Einfluss. Das Regelentgelt ist in diesen Fällen nach den Verhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung zu berechnen.

[5] Bei Arbeitszeitänderungen, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Leistung eingetreten sind, ist grundsätzlich von der neuen Arbeitszeit auszugehen. Der ermittelte Stundenlohn ist dann mit der neuen wöchentlichen Arbeitszeit zu multiplizieren.

[6] Handelt es sich jedoch um eine Arbeitszeitverkürzung mit Entgeltausgleich, bleibt die Änderung der Arbeitszeit unberücksichtigt, wenn sie erst nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes vorgenommen wurde. Ist die Änderung bereits während des Entgeltabrechnungszeitraumes eingetreten, so sind die neuen Berechnungsfaktoren zugrunde zu legen.

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