Zusammenfassung

Die Norm wurde durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021 eingeführt. Abs. 2 Satz 2 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (BGBl. I 2021, 850) mit Wirkung zum 1.12.2021 geändert.

1 Normzweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt den ("Splitting")Anspruch auf Einrichtung von Einzelkonten und den Schutz der unpfändbaren Teile des Guthabens auf diesen Einzelkonten, wenn Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto gepfändet ist. Da das Recht auf Pfändungsschutz ein individuelles Recht darstellt, für dessen Bemessung auch persönliche Umstände des Schuldners zu berücksichtigen sind, kann der Pfändungsschutz des P-Kontos nicht für ein Gemeinschaftskonto gewährt werden. Somit scheidet auch ein gemeinsames P-Konto aus (BT-Drucksache 16/7615, S. 20). Bei diesem das P-Konto-Recht prägenden Grundsatz verbleibt es.

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Anwendbar ist die Regelung nur dann, wenn das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto wirksam durch Beschluss gepfändet wird und es sich beim Schuldner um eine natürliche Person handelt (vgl. RZ 3). Ist daher eine juristische Person Schuldnerin und zugleich Kontomitinhaberin, findet die Norm keine Anwendung, auch nicht für die natürlichen Personen, die (Mit-)Kontoinhaber sind (Knees WM 2021, 664, 668). Beim sog. "Und"-Konto vgl. RZ 5.

3 Pflichten des Kreditinstituts (Abs. 1)

 

Rz. 3

§ 850l Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt , dass wenn der Schuldner als natürliche Person

- mit einer anderen natürlichen oder - mit einer juristischen Person oder - mit einer Mehrheit von Personen (d. h. natürlichen und/oder juristischen Personen)ein Gemeinschaftskonto unterhält und Guthaben auf diesem Konto gepfändet wird, die Pflichten des Kreditinstituts regelt. Dieses darf erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3, § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) aus dem Guthaben bzw. künftigen Guthaben (vgl. Abs. 1 Satz 2 ZPO d. h. Gutschrift nach Zustellung des Überweisungeschlusses), das auf dem Konto besteht oder innerhalb des Moratoriums dort eingeht, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Bei gleichzeitiger Pfändung und Überweisung (Regel) beginnt die Frist daher mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; bei nachträglich erlassenem Überweisungsbeschluss (z. B. Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO) ist Fristbeginn die Zustellung des separat erlassenen Überweisungsbeschlusses.Durch den Begriff "Guthaben" ist zudem klargestellt, dass bei einem im Soll befindlichen Konto keine Leistung bzw. Hinterlegung erfolgen darf. Das Moratorium bezweckt, den Kontoinhabern (also nicht nur dem Schuldner) zu ermöglichen,

- das Einrichten von Einzelkonten zu beantragen (Abs. 2 ZPO), - den Pfändungsschutz auf diesen Einzelkonten – durch Einrichten eines P-Kontos (§ 850k ZPO) – sicherzustellen und - über den Verbleib des Gemeinschaftskontos zu entscheiden.

3.1 "Oder"-Konto

 

Rz. 4

Handelt es sich bei dem gepfändeten Gemeinschaftskonto um ein sog. „Oder“-Konto ist gegen einen der Kontoinhaber ein Vollstreckungstitel erforderlich (BT-Drucksache 19/19850, S. 32), damit die Pfändung wirksam ist. Die Kontoinhaber sind hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Jeder kann deshalb aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich (allein) verlangen (BGH NJW 2018, 2632). Zwar kann das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nicht „nach seinem Belieben“ an einen der Gläubiger leisten. Dieses Wahlrecht wird im Kontovertrag verkehrstypisch dahingehend abbedungen (§ 157 BGB), dass das Kreditinstitut nur an den leisten kann, der die Leistung fordert (BGH, 2018, 2632). Eine Leistung an den nicht fordernden Gesamtgläubiger hätte keine schuldbefreiende Wirkung. Der Gläubiger kann daher mit einer Pfändung auf das gesamte auf diesem Konto vorhandene Guthaben zugreifen (BGH NJW 1985, 1218).

3.2 "Und"-Konto

 

Rz. 5

Beim sog. "Und"-Konto steht die Forderung mehreren Schuldnern als Gläubigern gemeinschaftlich zu. Daher ist eine Pfändung aufgrund eines nur gegen einen von ihnen als Schuldner ergangenen Titels nicht zulässig und daher unwirksam. Die Gläubiger der Forderung können nur gemeinsam über das Guthaben verfügen und die Bank kann dementsprechend nur an alle Kontoinhaber gemeinschaftlich mit befreiender Wirkung leisten. Das Guthaben steht den mehreren Inhabern somit gemeinschaftlich als unteilbare Forderung zu. Selbstständige Rechte der Mitinhaber an der ganzen Einlagenforderung bestehen nicht. Die Pfändung eines Guthabens auf einem „Und“-Konto setzt demnach entsprechend § 736 ZPO einen Titel gegen sämtliche Kontomitinhaber und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus (BGH WM 1973, 894). Bei "Und"-Konten, bei denen ein Vollstreckungstitel nicht gegen alle Kontoinhaber vorliegt, ist daher eine wirksame Pfändung nicht erfolgt. § 850l ZPO ist somit nicht an...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge