Rz. 5

Beim sog. "Und"-Konto steht die Forderung mehreren Schuldnern als Gläubigern gemeinschaftlich zu. Daher ist eine Pfändung aufgrund eines nur gegen einen von ihnen als Schuldner ergangenen Titels nicht zulässig und daher unwirksam. Die Gläubiger der Forderung können nur gemeinsam über das Guthaben verfügen und die Bank kann dementsprechend nur an alle Kontoinhaber gemeinschaftlich mit befreiender Wirkung leisten. Das Guthaben steht den mehreren Inhabern somit gemeinschaftlich als unteilbare Forderung zu. Selbstständige Rechte der Mitinhaber an der ganzen Einlagenforderung bestehen nicht. Die Pfändung eines Guthabens auf einem „Und“-Konto setzt demnach entsprechend § 736 ZPO einen Titel gegen sämtliche Kontomitinhaber und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus (BGH WM 1973, 894). Bei "Und"-Konten, bei denen ein Vollstreckungstitel nicht gegen alle Kontoinhaber vorliegt, ist daher eine wirksame Pfändung nicht erfolgt. § 850l ZPO ist somit nicht anwendbar (BT-Drucksache 19/19850, S. 32).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge