Rz. 11

Da die Aufteilung zu Kopfteilen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kontoinhaber ggf. nicht hinreichend zutreffend widerspiegelt, weil z. B. der Schuldner Alleinverdiener ist, können sich aufgrund der bestehenden Parteiherrschaft sämtliche Kontoinhaber und der Pfändungsgläubiger auf einen abweichenden Aufteilungs- bzw. Übertragungsmodus einigen (Abs. 2 Satz 5 ZPO). Stimmt der Pfändungsgläubiger einer solchen Vereinbarung zu, muss die entsprechende Vereinbarung aus Beweis- und Rechtssicherheitsgründen dem Kreditinstitut in Textform mitgeteilt werden. Das Kreditinstitut hat diese Vereinbarung der Aufteilung des Guthabens dann zugrunde zu legen.

 

Rz. 12

 
Praxis-Beispiel

In Abweichung zum Beispiel RZ 10 vereinbaren S. und G., das bestehende Guthaben und das künftige Guthaben zu 70 % auf das P-Konto des S. zu übertragen. Lösung B. muss das bestehende Guthaben von 4.000 EUR und künftiges Guthaben in Höhe von 70 %, somit 2.800 EUR, auf das P-Konto des S. übertragen.

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