Rz. 2

Anwendbar ist die Regelung nur dann, wenn das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto wirksam durch Beschluss gepfändet wird und es sich beim Schuldner um eine natürliche Person handelt (vgl. RZ 3). Ist daher eine juristische Person Schuldnerin und zugleich Kontomitinhaberin, findet die Norm keine Anwendung, auch nicht für die natürlichen Personen, die (Mit-)Kontoinhaber sind (Knees WM 2021, 664, 668). Beim sog. "Und"-Konto vgl. RZ 5.

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