Rz. 13

Eine Ausnahme, dass der Kunde jederzeit die Umwandlung verlangen kann, besteht dann, wenn das Guthaben des umzuwandelnden Kontos zum Zeitpunkt der Erklärung bereits gepfändet ist. Hier gebietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes für den vollstreckenden Gläubiger, dass der Schuldner nicht sofortigen automatischen und noch weniger rückwirkenden Pfändungsschutz durch die Umwandlung in ein P-Konto erlangen kann. § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt in diesem Fall, dass der Schuldner die Führung des Kontos als P-Konto zum Beginn des 4. auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern kann. Dabei wird der Tag des Antragseingangs des Verlangens beim Kreditinstitut nach § 222 i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet.

Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu betrachten. Hiernach kann der Schuldner den Pfändungsschutz bis zu 1 Monat rückwirkend nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses in Anspruch nehmen, wenn er in dieser Zeit sein Konto in ein P-Konto umwandelt. Erfolgt also die Umstellung innerhalb dieser Frist, wirkt diese auf den Zeitpunkt der Zustellung zurück. Dies gilt allerdings nur für den Monat, in dem die Pfändung bewirkt wurde.

Das Kreditinstitut muss das Umstellen binnen der Viertagesfrist bewerkstelligen, auch wenn sich ein Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens im Soll befindet (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es ist somit nicht ausschlaggebend, ob das Zahlungskonto einen negativen oder positiven Saldo aufweist. Erfolgt die Umstellung innerhalb der Frist, wirkt diese auf den Zeitpunkt der Zustellung des Überweisungsbeschlusses – nicht Pfändungsbeschlusses – zurück. Dies gilt allerdings nur für den Monat, in dem die Pfändung bewirkt wurde. Der Schutz gilt auch, wenn vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner das Konto in ein P-Konto umgewandelt wird (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Rz. 14

Ob der Schuldner nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen noch die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beanspruchen kann (vgl. LG Verden, NZI 2014, 36 = ZIP 2013, 1954 [1955]; AG Verden, ZVI 2013, 196 [197]; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, § 36 Rn. 76; Günther, ZInsO 2013, 859 [861 f.]; Sudergat, ZVI 2013, 169 [170 ff.]), ist fraglich und im Zweifel im Wege der Klage gegen das Kreditinstitut zu klären, notfalls unter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes (§ 935 ZPO; BGH, NZI 2014, 414).

 
Praxis-Beispiel

Das Konto des Schuldners S wird am 19.12.2021 durch Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Bank D als Drittschuldnerin gepfändet (§ 829 Abs. 3 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt befindet sich auf dem Konto noch ein Guthaben von 1.000 EUR. Am 20.12.2021 begehrt S gegenüber D die Umwandlung in ein P-Konto. Die Umstellung erfolgt zum 23.12.

Lösung

Für den gesamten Monat Dezember 2021 steht dem S der Betrag i. H. v. 1.000 EUR zu (vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

 

Rz. 15

Versäumt der Schuldner die fristgerechte Umstellung seines gepfändeten Zahlungskontos in ein P-Konto, kann er zwar nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO weiterhin jederzeit noch die Umstellung in ein P-Konto beantragen. Diese hat dann aber gemäß § 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO keine rückwirkende Wirkung mehr. Dem Schuldner ist somit kein Vollstreckungsschutz mehr zu gewähren, da er die Konsequenzen seines Versäumnisses tragen muss (AG Hannover Vollstreckung effektiv 2011, 165).

 
Praxis-Beispiel

In Abwandlung zum Beispiel RZ 14 beantragt S die Umstellung auf ein P-Konto erst Ende Januar 2022.

Lösung

Für den gesamten Januar 2022 steht dem S der Betrag i. H. v. 1.000 EUR zu (vgl. § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Gutschriften für den Pfändungsmonat Dezember 2021 unterliegen daher keinem Schutz und sind an den Gläubiger auszukehren (arg. e contrario gemäß § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Rz. 16

Fraglich ist, ob Verfügungen des Schuldners im Pfändungsmonat, aber vor Wirksamwerden der Pfändung auf den für ihn geltenden Freibetrag anzurechnen sind. Goebel ("Kontopfändung unter veränderten Rahmenbedingungen", § 2, Rn. 506) ist der Ansicht, dass wenn die bereits getroffenen Verfügungen des Schuldners die Freibeträge übersteigen, dass das am Pfändungstag vorhandene Guthaben an den Gläubiger auszuzahlen ist (a. A. Schumacher, ZVI 2009, 313). Soweit der Verfügungsrahmen noch nicht ausgeschöpft war, verbleibt dem Schuldner nur die Differenz zwischen den getätigten Verfügungen und seinem monatlichen Pfändungsschutzbetrag, andernfalls würde der Schuldner zulasten des Gläubigers besser dastehen, als wenn der Gläubiger von Anfang an ein P-Konto geführt hätte.

So sehr die Argumente für diese Auffassung sprechen, so fraglich ist jedoch die praktische Umsetzung dieser eher theoretischen Ansicht. Denn wie soll der Gläubiger an entsprechende Informationen über bereits vor der Pfändung erfolgte Verfügungen kommen? Denn das Kreditinstitut als Drittschuldner ist erst ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses zur Erklärung nach § 840 ZPO verpflichtet. Da diese eine reine Wissenserklärung ...

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