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Obwohl § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO klarstellt, dass der Umwandlungsanspruch unabhängig davon besteht, ob das Zahlungskonto einen positiven oder negativen Saldo aufweist und insofern das P-Konto auch bei einem Minus einzurichten ist, legt § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO fest, dass das P-Konto ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden darf. Bei Zahlungskonten mit einem negativen Saldo darf dieser also nicht einfach auf das P-Konto übertragen, sondern muss getrennt verbucht werden. Die technische Umsetzung wird durch den Gesetzgeber dabei nicht vorgegeben; Kreditinstitute arbeiten insofern bereits jetzt schon häufig mit sog. "Zwei-Konten-Modellen", d. h. es wird neben dem überzogenen Konto ein neues Konto eingerichtet und die Rückführung des Negativsaldos erfolgt mit einer Umschuldungsvereinbarung zwischen Kreditinstitut und Kunde.

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