Rz. 20

Als in Heimarbeit Beschäftigte werden gem. dem Heimarbeitsgesetz (HAG) Heimarbeiter als auch Hausgewerbetreibende bezeichnet. Ihnen zustehende Vergütungsansprüche können grds. gepfändet werden.

 

Rz. 20a

Heimarbeiter sind Personen, die entweder alleine oder gemeinsam mit Familienangehörigen eine Arbeit im Auftrag gegen Entgelt in der eigenen Wohnung ausführen oder einer regelmäßigen, entgeltpflichtigen Beschäftigung in einer selbst gewählten Betriebsstätte nachgehen (§ 2 Abs. 1 HAG). Selbstständige, die von Zuhause aus freiberuflich arbeiten, werden ebenfalls oft als Heimarbeiter bezeichnet. Sie stehen jedoch in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und führen in diesem Sinne auch keine unselbstständige Heimarbeit aus. Genau dies macht den Unterschied aus.

Hausgewerbetreibende sind Personen, die mehr als zwei Hilfskräfte bzw. Heimarbeiter beschäftigen. Eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende nehmen alle Gewerbetreibenden ein, die im Lohnauftrag tätig sind und in wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen (§ 2 Abs. 2 HAG).

 

Rz. 20b

Der Pfändungsschutz für Heimarbeiter bestimmt sich nach § 27 HAG. Die Vorschrift lautet: "Für das Entgelt, das den in Heimarbeit Beschäftigten oder den Gleichgestellten gewährt wird, gelten die Vorschriften über den Pfändungsschutz für Vergütungen, die aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschuldet werden, entsprechend".Geschützt werden diejenigen Personen, die ihre Arbeitsleistung persönlich unabhängig erbringen, die aber für einen bestimmten Arbeitgeber arbeiten und von ihm wirtschaftlich ebenso abhängig sind wie sonst ein Arbeitnehmer. Für gewöhnliche Gläubiger gilt damit § 850c ZPO, für bevorrechtigte Gläubiger §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO. Erhalten Heimarbeiter ihre Vergütung nach Ablieferung der Werkstücke und damit zu unregelmäßigen Zeiten, ist sie auf die den vorstehenden Bestimmungen zugrunde liegenden Zeiträume umzurechnen und der Freibetrag entspr. zu bestimmen. Eine generelle Erhöhung des Freibetrags wg. der Selbstständigkeit scheidet allerdings aus (LG Halle, Rpfleger 2001, 439).

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