Rz. 23

Verlangt der Gläubiger direkt mit dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die (teilweise) Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten, so muss er dies im amtlichen Formular wegen gewöhnlicher Geldforderungen (im amtlichen Formular wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen gem. § 2 Nr. 2 ZVFV gibt es keine Möglichkeit zur Antragstellung nach § 850c Abs. 6 ZPO) auf Seite 1 beantragen. Auf Seite 7 des amtlichen Formulars muss der Gläubiger zusätzlich genauere Angaben zu der vom Vollstreckungsgericht vorzunehmenden Anordnung darüber machen

  • welche und ob die Person(en) ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben soll,
  • welche ungefähre Höhe das eigene Einkommen der Person(en) hat,
  • welcher Art das eigene Einkommen der Person(en) ist.

Soweit derzeit noch im amtlichen Formular zum Antrag auf Erlass eines PfÜB wegen gewöhnlicher Geldforderungen gemäß § 2 Nr. 1 ZVFV auf § 850c Abs. 4 ZPO verwiesen wird, muss das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das amtliche Formular entsprechend ändern. Soweit dies nicht geschehen ist, ist der Gläubiger berechtigt im Formular Streichungen, Berichtigungen bzw. Ergänzungen vorzunehmen (BGH Vollstreckung effektiv 2014, 59 = WM 2014, 512 = Rpfleger 2014, 272 = DGVZ 2014, 121).

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